Zuzahlungen, die GKV-Versicherte für Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörgeräte oder orthopädische Einlagen leisten, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen für GKV-Hilfsmittel sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie zusammen mit anderen medizinischen Ausgaben die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Die Zuzahlungsgrenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens (chronisch Kranke: 1 %).
Hintergrund
Die GKV ist nach § 33 SGB V zur Hilfsmittelversorgung verpflichtet; Versicherte zahlen eine gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro pro Hilfsmittel (maximal 10 Euro je Hilfsmittel). Hilfsmittel, die die GKV nicht erstattet (z. B. hochwertige Hörgeräte über dem Festbetrag), können vollständig als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, sofern medizinische Notwendigkeit belegt ist. Bei einem Bruttogehalt von 60.000 Euro beträgt die zumutbare Eigenbelastung 1.200 Euro (2 %); Kosten darüber hinaus mindern die Steuer. Ärzte, die solche Hilfsmittel verordnen, sollten Patienten auf diese steuerliche Möglichkeit hinweisen.
Wann gilt das nicht?
Hilfsmittel, die primär Komfortzwecken dienen (z. B. ein besonders hochwertiges Hörgerät ohne medizinische Notwendigkeit), werden steuerlich nicht anerkannt. GKV-Versicherte, deren Gesamtausgaben die Eigenbelastungsgrenze nicht überschreiten, haben keinen abzugsfähigen Betrag. PKV-Versicherte haben andere Erstattungsregeln und ein anderes Ausgabenprofil.
Ärzteversichert empfiehlt, bei umfangreichem Hilfsmittelbedarf eine ergänzende PKV-Zusatzversicherung zu prüfen, die Festbetrags-Differenzen erstattet und so sowohl die Eigenbelastung als auch die Steuerlast minimiert.
Quellen
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