HNO-Praxen profitieren von denselben steuerlichen Instrumenten wie andere Arztpraxen, haben aber durch spezifische teure Diagnostikgeräte besonders gute Möglichkeiten, Investitionsabzugsbeträge und Sofortabschreibungen zu nutzen.
HNO-Ärzte können für geplante Geräteankäufe (Audiometer, Nasendopplometer, Endoskope) Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro nach § 7g EStG bilden. Das reduziert die Steuerlast im Anschaffungsjahr um bis zu 84.000 Euro.
Hintergrund
HNO-Praxen investieren regelmäßig in kostspielige Spezialgeräte: Ein Audiometer kostet 5.000 bis 20.000 Euro, ein modernes Endoskop-Set 30.000 bis 80.000 Euro. Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG können 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd eingesetzt werden. Zusätzlich ermöglicht die degressive Abschreibung oder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto weitere Steueroptimierung. Umsätze aus IGeL-Leistungen wie Schlaflabor-Vorsorge oder Tinnitus-Behandlungen sind umsatzsteuerpflichtig und bieten gleichzeitig Möglichkeiten zum Vorsteuerabzug für entsprechende Geräte.
Wann gilt das nicht?
Der IAB gilt nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nicht für Verbrauchsmaterial oder Praxismietkosten. Wird das geplante Gerät nicht innerhalb von drei Jahren nach IAB-Bildung angeschafft, muss der Abzug mit Zinsen rückgängig gemacht werden. Bei Gemeinschaftspraxen und MVZ gelten komplexere Zuordnungsregeln.
Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, Geräteversicherungen und steuerliche Abschreibungsplanung aufeinander abzustimmen, um optimalen Schutz und maximale Steuerersparnis zu erzielen.
Quellen
- Bundesärztekammer – Weiterbildung HNO
- Bundesministerium der Finanzen – Investitionsabzugsbetrag
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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