Eine Holding-Struktur ermöglicht Ärzten, Gewinne aus einer operativen Praxis-GmbH in eine Holding-GmbH zu transferieren, wobei Dividenden nach § 8b KStG zu 95 % steuerfrei sind.
Dividenden von einer Arzt-GmbH an eine Holding-GmbH sind nach § 8b KStG zu 95 % körperschaftsteuerbefreit. Das ermöglicht die nahezu steuerfreie Thesaurierung von Gewinnen auf Holding-Ebene und deren reinvestition, zum Beispiel in Immobilien oder Wertpapiere.
Hintergrund
Bei einer Zwei-GmbH-Struktur (operative Betriebs-GmbH und Holding-GmbH) zahlt die Betriebs-GmbH auf ihre Gewinne zunächst 15 % Körperschaftsteuer. Schüttet sie Dividenden an die Holding-GmbH aus, unterliegen diese nach § 8b Abs. 1 KStG nur mit 5 % der Körperschaftsteuer, was einer effektiven Steuerbelastung von 0,75 % entspricht. Die Holding kann das Kapital dann in Immobilien, Wertpapiere oder weitere Unternehmen investieren. Bei thesaurierten Gewinnen von 200.000 Euro jährlich kann die Steuerersparnis gegenüber einer Vollausschüttung an den Arzt privat mehrere zehntausend Euro betragen.
Wann gilt das nicht?
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Streubesitzdividenden (Beteiligungen unter 10 %). Bei Privatentnahmen aus der Holding muss der Arzt Abgeltungsteuer (25 %) auf Dividenden zahlen. Gewerbesteuerlich gilt die Freistellung nach § 9 Nr. 2a GewStG nur ab einer Beteiligungsquote von mindestens 15 %. Zudem sind berufsrechtliche Beschränkungen für ärztliche GmbHs zu beachten.
Ärzteversichert empfiehlt, die Holding-Struktur stets mit einem Steuerberater zu planen, und bietet selbst eine umfassende Beratung zur Absicherung ärztlicher Vermögensstrukturen an.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Körperschaftsteuer
- BaFin – Unternehmensstrukturen
- Bundesärztekammer
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →