Bei der Honorarberatung zahlen Ärzte ein direkt ausgewiesenes Beratungshonorar, das als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar ist, während in provisionsvergüteten Produkten die Beratungskosten unsichtbar eingepreist sind und nicht einzeln absetzbar sind.
Ein Beratungshonorar von 2.000 Euro, das Ärzte für professionelle Finanz- oder Versicherungsberatung zahlen, ist als Betriebsausgabe vollständig abzugsfähig. Bei Provisionsprodukten sind die Vermittlungskosten in der Prämie enthalten und steuerlich nicht separat anrechenbar.
Hintergrund
Die BaFin hat mit Einführung des Honoraranlageberatungsgesetzes 2014 die Honorarberatung im Anlagebereich stärker reguliert. Honorarberater dürfen keine Provisionen von Produktanbietern annehmen; ihre Vergütung ist transparent und ausschließlich durch den Kunden zu zahlen. Dieses Beratungshonorar ist für niedergelassene Ärzte, die die Beratung für beruflich relevante Fragen (z. B. Altersvorsorge, Betriebsversicherungen) in Anspruch nehmen, als Betriebsausgabe nach § 4 EStG absetzbar. Bei typischen Honorarsätzen von 150 bis 300 Euro pro Stunde und 5 bis 10 Beratungsstunden jährlich ergeben sich 750 bis 3.000 Euro abzugsfähige Ausgaben.
Wann gilt das nicht?
Beratungskosten für rein private Finanzentscheidungen (z. B. Eigenheimkauf, Urlaubsplanung) sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass ein betrieblicher Zusammenhang nachgewiesen werden kann. Provisionsbasierte Vermittler dürfen keine Zusatzhonorare verlangen; eine Mischform ist im regulierten Bereich verboten.
Ärzteversichert arbeitet transparent auf Honorarbasis und ermöglicht es Ärzten so, die Beratungskosten direkt steuerlich geltend zu machen.
Quellen
- BaFin – Honoraranlageberatung
- Bundesministerium der Finanzen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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