Alle Ausgaben für die Umsetzung der RKI-Richtlinien für Hygiene in Zahnarztpraxen sind als betrieblich notwendige Ausgaben nach § 4 EStG vollständig absetzbar, weil die Einhaltung der Hygienevorschriften gesetzlich verpflichtend ist.

Hygienematerial, Sterilisationsgeräte, Desinfektionsmittel, Schulungskosten für das Personal und Aufwendungen für einen Hygienebeauftragten sind Betriebsausgaben, die die steuerliche Bemessungsgrundlage einer Zahnarztpraxis senken. Typische Jahreskosten liegen zwischen 5.000 und 20.000 Euro.

Hintergrund

Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt verbindliche Empfehlungen für die Aufbereitung von Medizinprodukten in Zahnarztpraxen heraus. Die Umsetzung umfasst Autoklavisierungsgeräte (3.000 bis 30.000 Euro Anschaffung), laufende Sterilisationskosten, Einmalmaterialien und Hygieneprotokolle. Alle diese Kosten sind ohne Einschränkung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Investitionen in Sterilisationsgeräte kann der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) genutzt werden, der die Anschaffungskosten steuerlich vorzieht. Bei einem Steuersatz von 42 % führen jährliche Hygieneausgaben von 10.000 Euro zu einer Steuerersparnis von 4.200 Euro.

Wann gilt das nicht?

Ausgaben, die über das hygienisch notwendige Maß hinausgehen (z. B. Luxusausstattung im Wartezimmer), sind nicht als reine Hygienemittel absetzbar, sondern als allgemeine Praxiskosten. Bußgelder wegen Hygieneverstößen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten nur für angestellte Zahnärzte; niedergelassene setzen sie als Betriebsausgaben an.

Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten eine umfassende Praxisversicherung, die auch Schäden aus Hygienezwischenfällen und Betriebsunterbrechungen abdeckt.

Quellen

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