Alle Kosten für das Hygienemanagement einer Arztpraxis, von der Erstellung von Hygieneplänen bis zur Einstellung eines Hygienebeauftragten, sind als Betriebsausgaben nach § 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.
Ausgaben für Hygienepläne, Hygienebeauftragte, Schulungen, Verbrauchsmaterialien und externe Beratung im Bereich Infektionsschutz sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Bei typischen Kosten von 3.000 bis 15.000 Euro jährlich beträgt die Steuerersparnis bei 42 % Grenzsteuersatz 1.260 bis 6.300 Euro.
Hintergrund
Arztpraxen sind nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der TRBA 250 (Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe) verpflichtet, ein funktionierendes Hygienemanagement vorzuhalten. Die Kosten umfassen Hygienepläne (einmalig 500 bis 2.000 Euro), laufende Schulungen des Praxispersonals (200 bis 500 Euro pro Jahr), Verbrauchsmaterialien für Händedesinfektion und Flächendesinfektion sowie externe Hygieneberater oder Hygienebeauftragte. Da diese Ausgaben gesetzlich vorgeschrieben und unmittelbar betrieblich veranlasst sind, werden sie vom Finanzamt ohne Beanstandungen anerkannt.
Wann gilt das nicht?
Kosten für rein praxisästhetische Maßnahmen ohne Hygienebezug (z. B. neue Wandfarbe) sind nicht als Hygieneaufwand absetzbar. Investitionen in teure Sterilisationsgeräte müssen aktiviert und abgeschrieben werden, können aber per IAB vorab steuerlich genutzt werden. Bußgelder wegen Hygieneverstößen sind nicht abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt, das Hygienemanagement mit einer umfassenden Betriebshaftpflichtversicherung zu verbinden, die auch hygienerelevante Behandlungsfehler absichert.
Quellen
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