IGeL-Leistungen (Individuelle Gesundheitsleistungen) sind umsatzsteuerpflichtig, eröffnen Ärzten aber den Vorsteuerabzug auf alle damit verbundenen Betriebsausgaben und erhöhen das Honorarvolumen deutlich.
IGeL-Einnahmen unterliegen 19 % Umsatzsteuer, weil sie keine medizinisch indizierten Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG sind. Gleichzeitig berechtigen sie zum Vorsteuerabzug auf zugehörige Geräte und Materialien. Praxen mit gemischten Umsätzen müssen eine Aufteilung vornehmen.
Hintergrund
Ärzte erwirtschafteten in Deutschland laut KBV-Schätzungen jährlich über 1,5 Milliarden Euro durch IGeL-Leistungen. Typische IGeL wie Ultraschall-Vorsorge, erweiterter Hautkrebs-Scan oder sportmedizinische Checks werden direkt nach GOÄ mit dem Patienten abgerechnet. Auf diese Rechnungen muss 19 % Umsatzsteuer erhoben werden, da kein therapeutischer Zweck im steuerlichen Sinne vorliegt. Gleichzeitig können für das IGeL-Equipment und Materialien die Vorsteuer zu 100 % abgezogen werden. Bei einem IGeL-Jahresumsatz von 50.000 Euro und 10.000 Euro abzugsfähiger Vorsteuer ergibt sich ein Netto-Steuereffekt von mehreren tausend Euro.
Wann gilt das nicht?
IGeL-Leistungen, die im Einzelfall doch medizinisch notwendig werden und von der GKV übernommen werden, verlieren ihren privaten Charakter. Bei Praxen, die ausschließlich GKV-Patienten behandeln, sind IGeL selten und die Umsatzsteuer-Registrierungspflicht tritt erst ab 22.000 Euro Jahresumsatz ein (Kleinunternehmerregelung). Manche Kassen-Ärzte lehnen IGeL aus berufsethischen Gründen ab.
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, das Haftungsrisiko bei IGeL-Leistungen durch eine optimale Berufshaftpflichtversicherung abzudecken, da IGeL oft außerhalb der Standard-GKV-Leistungspflicht liegen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – IGeL
- Bundesärztekammer
- Bundesministerium der Finanzen – Umsatzsteuer
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