Offene Immobilienfonds genießen nach dem Investmentsteuergesetz eine Teilfreistellung von 60 %, was den effektiven Steuersatz auf Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne auf rund 10 % senkt.
Gewinne aus offenen Immobilienfonds unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 %, werden aber mit einer Teilfreistellung von 60 % begünstigt (§ 20 InvStG). Effektiv werden also nur 40 % der Erträge besteuert, was einem effektiven Steuersatz von ca. 10 % entspricht.
Hintergrund
Das Investmentsteuerreformgesetz 2018 hat die Besteuerung von Investmentfonds grundlegend neu geregelt. Offene Immobilienfonds mit mindestens 51 % direkter Immobilienquote profitieren von der 60 %-Teilfreistellung. Bei einer jährlichen Ausschüttung von 10.000 Euro werden effektiv nur 4.000 Euro mit 25 % Abgeltungsteuer belastet, was einer Steuer von 1.000 Euro entspricht. Geschlossene Immobilienfonds (AIF) haben andere steuerliche Regeln; dort sind oft individuelle Verlust- und Ertragsanteile zu versteuern. Für Ärzte mit hohem Grenzsteuersatz sind offene Immobilienfonds daher steuerlich attraktiver als viele andere Kapitalanlagen.
Wann gilt das nicht?
Die Teilfreistellung gilt nur für offene Immobilienfonds, die die gesetzliche Mindestimmobilienquote erfüllen. Für REITs (Real Estate Investment Trusts) und Immobilien-Aktien gelten andere Steuerregeln. Verluste aus Immobilienfonds können nur mit anderen Kapitalerträgen, nicht mit Arbeitseinkommen oder Praxisgewinnen verrechnet werden. Bei Vorabpauschalen, die ab 2018 auf thesaurierende Fonds anfallen, entsteht jährlich eine geringe Steuerzahlung auch ohne Ausschüttung.
Ärzteversichert empfiehlt, Immobilienfonds als Teil eines diversifizierten Anlageportfolios zu betrachten und dabei auch die Risikoabsicherung des Gesamtvermögens im Blick zu behalten.
Quellen
- BaFin – Investmentfonds
- Bundesministerium der Finanzen – Investmentsteuergesetz
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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