Die Prämie für die Praxis-Inhaltsversicherung ist für niedergelassene Ärzte vollständig als Betriebsausgabe nach § 4 EStG steuerlich abzugsfähig, weil das versicherte Praxisinventar ausschließlich der Berufsausübung dient.

Inhaltsversicherungsprämien für Arztpraxen sind Betriebsausgaben und mindern den steuerpflichtigen Gewinn. Bei einer Prämie von 1.500 Euro und einem Steuersatz von 42 % ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von 630 Euro. Der Versicherungsschutz für medizinische Geräte und Praxiseinrichtung ist zudem betrieblich notwendig.

Hintergrund

Die Praxis-Inhaltsversicherung deckt das gesamte Inventar einer Arztpraxis gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser und weitere Gefahren ab. Je nach Praxisgröße und Geräteausstattung können Versicherungswerte von 50.000 bis über 500.000 Euro entstehen. Prämien richten sich nach dem Versicherungswert und liegen bei Arztpraxen typischerweise zwischen 500 und 3.000 Euro jährlich. Da diese Ausgaben unmittelbar betrieblich veranlasst sind, werden sie vom Finanzamt ohne Diskussion als Betriebsausgaben anerkannt. Auch Prämien für Mehrleistungen wie Elektronikschutz für medizintechnische Geräte sind abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Prämienanteile für versicherte Privateigentümer-Gegenstände, die in der Praxis gelagert werden, sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Wird eine kombinierte Gewerbe- und Privatinhaltsversicherung abgeschlossen, ist eine Aufteilung erforderlich. Für Praxen im Homeoffice-Setting (z. B. psychiatrische Praxen mit Heimbesuchen) können die Abgrenzungen komplex sein.

Ärzteversichert bietet maßgeschneiderte Praxis-Inhaltsversicherungen für alle Fachrichtungen, die steuerlich optimal strukturiert sind und keine unnötigen Privatanteile enthalten.

Quellen

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