Inkassokosten und uneinbringliche Honorarforderungen einer Arztpraxis sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern den steuerpflichtigen Gewinn des Praxisinhabers.
Kosten für Inkassodienstleister, Rechtsanwaltsgebühren für Forderungseintreibung und abgeschriebene Forderungsverluste sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Bei typischen Abschreibungen von 2 bis 5 % der Jahresumsätze ergeben sich steuerrelevante Beträge von mehreren tausend Euro jährlich.
Hintergrund
In Arztpraxen entstehen regelmäßig offene Forderungen, wenn Privatpatienten Rechnungen nicht bezahlen oder Selbstzahler bei IGeL-Leistungen in Verzug geraten. Honorarausfälle liegen laut Branchenberichten bei 1 bis 3 % der Jahresumsätze. Inkassogebühren (oft 15 bis 25 % der eingetriebenen Forderung) und Gerichtskosten sind als Betriebsausgaben nach § 4 EStG vollständig abzugsfähig. Forderungen, die definitiv uneinbringlich sind (nach erfolglosem Inkasso oder Insolvenz des Schuldners), können als Forderungsverlust ausgebucht werden. Dies mindert unmittelbar den steuerpflichtigen Gewinn.
Wann gilt das nicht?
GKV-Abrechnungen laufen über die Kassenärztliche Vereinigung; Honorarausfälle durch Rückforderungen der KV sind anders zu behandeln. Forderungen aus laufenden Verfahren dürfen nicht vorzeitig abgeschrieben werden; erst nach erfolgloser Zwangsvollstreckung ist der Verlust steuerlich realisiert. Kosten für rechtswidrige Inkassopraktiken sind nicht abzugsfähig.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Praxis-Rechtsschutzversicherung Inkassokosten und Anwaltsgebühren bei Forderungsstreitigkeiten abdecken kann, was sowohl das finanzielle Risiko als auch die steuerliche Belastung minimiert.
Quellen
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