In der Inneren Medizin gibt es verschiedene Praxisformen mit unterschiedlichen Steuerprofilen: Die Einzelpraxis bietet die größte Flexibilität, die Gemeinschaftspraxis Kostenvorteile, und das MVZ in GmbH-Form ermöglicht die niedrigste Steuersatzspreizung bei Gewinnthesaurierung.
Internisten in einer GmbH-basierten MVZ-Struktur zahlen auf thesaurierte Gewinne nur 15 % Körperschaftsteuer statt bis zu 45 % Einkommensteuer im Einzelunternehmen. Eine Gemeinschaftspraxis als GbR oder Partnerschaftsgesellschaft ermöglicht die Verlustverrechnung zwischen Partnern.
Hintergrund
Die Wahl der Praxisform hat erhebliche steuerliche Konsequenzen. Im Einzelunternehmen (Einzelpraxis) werden alle Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis 45 %) belastet. In einer Gemeinschaftspraxis als GbR oder PartGG werden Gewinne auf die Partner aufgeteilt, was bei unterschiedlichen Beteiligungsquoten zur Progressionsminderung führen kann. Im MVZ in GmbH-Form gilt der Körperschaftsteuersatz von 15 %; bei einem Gewinn von 300.000 Euro ist die Steuerersparnis im Vergleich zur Einzelpraxis erheblich. Ärzte in der Inneren Medizin mit hochspezialisierten Geräten (CT, Echokardiografie) können zudem Investitionsabzugsbeträge von bis zu 200.000 Euro nutzen.
Wann gilt das nicht?
Die Rechtsform-Wahl unterliegt berufsrechtlichen Einschränkungen der jeweiligen Landesärztekammer. Nicht alle Internisten können eine GmbH gründen; die Kassenärztliche Zulassung muss mit der Gesellschaftsform kompatibel sein. Bei kleinen Praxen mit geringen Gewinnen überwiegen oft die laufenden GmbH-Kosten die steuerlichen Vorteile.
Ärzteversichert unterstützt Internisten bei der Auswahl der optimalen Praxisform und der passenden Absicherungsstrategie für jede Rechtsform.
Quellen
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