Investitionen in Interoperabilitätslösungen, also Software und Hardware zur Vernetzung von Praxissystemen, sind für Ärzte vollständig als Betriebsausgaben oder abschreibungsfähige Investitionen steuerlich geltend zu machen.
Ausgaben für Telematikinfrastruktur (TI), Schnittstellensoftware und Interoperabilitätslösungen sind als Betriebsausgaben vollständig absetzbar. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden; teurere Systeme werden über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben.
Hintergrund
Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) und das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichten Arztpraxen zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Die KBV fördert bestimmte TI-Komponenten mit Pauschalen, deckt aber nicht alle Kosten. Eigenanteile für Konnektoren (Anschaffung ca. 2.000 bis 5.000 Euro), Updates, Schulungen und Softwareanpassungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Softwarelizenzen mit regelmäßigen Wartungsgebühren gilt: Die laufenden Kosten sind sofort abzugsfähig, Einmalzahlungen für mehrjährige Nutzungsrechte sind ggf. zu aktivieren.
Wann gilt das nicht?
KBV-Pauschalen für TI-Komponenten mindern die abzugsfähige Eigenbeteiligung entsprechend. Wird die Praxis verkauft, sind aktivierte Softwarebestandteile im Kaufpreis zu berücksichtigen. Kosten für interoperable Systeme, die ausschließlich für private Zwecke genutzt werden, sind nicht als Betriebsausgaben ansetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Digitalisierungskosten in die jährliche Steuerplanung einzubeziehen und Investitionsabzugsbeträge für geplante IT-Anschaffungen frühzeitig zu nutzen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Telematik
- Bundesministerium für Gesundheit
- Bundesministerium der Finanzen
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