Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ermöglicht Ärzten, 50 % der geplanten Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem Kauf steuermindernd geltend zu machen.
Ärzte können für geplante Investitionen (medizinische Geräte, Praxisausstattung) bis zu 200.000 Euro als IAB vorab abziehen. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % führt das zu einer Steuerstundung von bis zu 84.000 Euro. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen.
Hintergrund
Der IAB nach § 7g EStG ermöglicht es kleinen und mittleren Betrieben, darunter Arztpraxen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro (ab 2020 erhöht), steuerliche Liquiditätsvorteile zu nutzen. Im Jahr der IAB-Bildung wird der Gewinn um bis zu 200.000 Euro reduziert; nach der Anschaffung wird der IAB in das Wirtschaftsgut eingerechnet und über die normale Abschreibung oder eine Sonderabschreibung von 20 % im Anschaffungsjahr verteilt. Praxisbeispiel: Geplanter MRT-Kauf für 400.000 Euro; IAB von 200.000 Euro spart bei 42 % Steuersatz 84.000 Euro Steuern im Vorjahr, die de facto gestundet werden.
Wann gilt das nicht?
Wird die geplante Investition nicht innerhalb von drei Jahren durchgeführt, muss der IAB rückgängig gemacht werden, inklusive 6 % Zinsen pro Jahr. Der IAB gilt nur für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, nicht für Verbrauchsmaterial. Für GmbHs gelten als Betriebsstätte ähnliche Regelungen, aber nicht identische Obergrenzen.
Ärzteversichert empfiehlt, den IAB in die jährliche Investitions- und Versicherungsplanung einzubeziehen, da geplante Gerätekäufe auch Anpassungen der Praxisversicherung erfordern können.
Quellen
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