Ärzte können durch eine Kombination aus steuerbegünstigter Rürup-Rente, Versorgungswerk-Beiträgen und steuereffizientem Wertpapier-Sparen eine optimale Altersvorsorge mit minimaler Steuerlast aufbauen.

Die Rürup-Rente ermöglicht es Ärzten, in 2025 bis zu 30.704 Euro jährlich als Sonderausgaben steuerlich abzuziehen. Ergänzend dazu sind Beiträge zum ärztlichen Versorgungswerk bis zur gleichen Höhe absetzbar. Kapitalanlagen in ETF-Sparpläne profitieren von der Teilfreistellung.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, sondern im berufsständischen Versorgungswerk. Beiträge dorthin sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag. Zusätzlich können Ärzte eine Rürup-Rente abschließen, deren Beiträge denselben Höchstbetrag teilen (zusammen mit Versorgungswerk-Beiträgen): 2025 sind das 30.704 Euro (Alleinstehende). Für ETF-Sparpläne und Aktienfondsanlagen gilt die Teilfreistellung von 30 %, was den effektiven Steuersatz auf Erträge auf ca. 17,5 % senkt. Immobilien als Altersvorsorge bieten zusätzliche Abschreibungsvorteile.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte haben Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber und müssen die Wechselwirkungen mit eigenen Altersvorsorgebeiträgen beachten. Private Rentenversicherungen ohne Rürup-Zertifizierung sind nicht nach § 10 EStG absetzbar. Kapitalentnahmen aus der Rürup-Rente sind im Rentenalter vollständig einkommensteuerpflichtig.

Ärzteversichert berät Ärzte zu einer steueroptimalen Kombination aus Versorgungswerk, Rürup-Rente und kapitalmarktbasierter Altersvorsorge.

Quellen

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