Ärzte können Kfz-Versicherungsprämien als Betriebsausgaben abziehen, soweit das Fahrzeug betrieblich genutzt wird; bei reiner Privatnutzung ist kein Abzug möglich.
Wird ein PKW zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, ist er notwendiges Betriebsvermögen; alle Kfz-Kosten inklusive Versicherungsprämie sind dann vollständig abzugsfähig. Bei gemischter Nutzung sind die Kosten proportional zum betrieblichen Anteil absetzbar, nachgewiesen per Fahrtenbuch.
Hintergrund
Für Ärzte mit Hausbesuchen oder Fahrten zwischen mehreren Praxisstandorten ist ein Fahrzeug klar betrieblich notwendig. Bei ausschließlich betrieblicher Nutzung sind Kfz-Versicherung, Kraftfahrzeugsteuer, Benzin und Wartung zu 100 % Betriebsausgaben. Bei gemischter Nutzung muss entweder ein Fahrtenbuch geführt werden (genaue Aufteilung) oder die 1 %-Regelung angewandt werden, bei der private Nutzung pauschal mit 1 % des Listenneupreises monatlich als Einnahme erfasst wird. Bei einem Kfz-Versicherungsbeitrag von 1.200 Euro jährlich und 70 % betrieblicher Nutzung sind 840 Euro absetzbar, was bei 42 % Steuersatz 353 Euro Ersparnis bringt.
Wann gilt das nicht?
Vollständig privat genutzte PKW sind steuerlich nicht abzugsfähig. Ärzte, die ihr Fahrzeug ausschließlich zur Fahrt zwischen Wohnung und Praxis nutzen, können nur die Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Kilometer) als Betriebsausgabe ansetzen, nicht die tatsächlichen Kosten. Kfz-Kosten von Angehörigen, die nicht im Praxisbetrieb tätig sind, sind nicht absetzbar.
Ärzteversichert empfiehlt, Kfz-Versicherung und Fahrtenbuchführung steueroptimal zu gestalten und gleichzeitig auf ausreichenden Versicherungsschutz auch für Dienstfahrten zu achten.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kfz-Kosten Betriebsausgaben
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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