Kieferorthopädische Behandlungen im Rahmen der GKV sind umsatzsteuerfrei; darüber hinausgehende kieferorthopädische Mehrleistungen und Privatbehandlungen sind hingegen umsatzsteuerpflichtig.

GKV-Leistungen in der KFO-Praxis sind nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Eigenanteile der Patienten (Zusatzleistungen über die GKV-Versorgung hinaus) sowie Privatpatienten-Behandlungen unterliegen 19 % Umsatzsteuer, berechtigen aber zum Vorsteuerabzug auf zugehörige Geräte und Materialien.

Hintergrund

Kieferorthopäden versorgen GKV-Versicherte nach dem bundeseinheitlichen Bewertungsmaßstab; diese Leistungen sind steuerfrei. Darüber hinausgehende ästhetische oder qualitativ höherwertige Leistungen, die direkt mit dem Patienten abgerechnet werden (z. B. Aligner-Therapien außerhalb der GKV), sind umsatzsteuerpflichtig. Teure KFO-Geräte (3D-Scanner, Aligner-Drucker) kosten 20.000 bis 80.000 Euro und können per Investitionsabzugsbetrag steuerlich vorab genutzt werden. Laufende Materialkosten für Brackets, Bögen und Aligner-Sets sind als Betriebsausgaben sofort abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Wenn eine KFO-Praxis ausschließlich GKV-Patienten behandelt, entsteht kein Vorsteuerabzugsrecht; da keine steuerpflichtigen Umsätze anfallen, sind auch keine Vorsteuerbeträge gegenrechenbar. Mischumsätze (GKV und Privatpatienten) erfordern eine sorgfältige Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 UStG.

Ärzteversichert bietet für KFO-Praxen maßgeschneiderte Absicherungspakete, die sowohl die teuren Geräterisiken als auch die spezifischen Haftungsrisiken der Implantologie und Kieferorthopädie abdecken.

Quellen

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