Kinder von GKV-Versicherten sind beitragsfrei familienversichert, was einen indirekten finanziellen und steuerlichen Vorteil gegenüber der PKV-Eigenversicherung jedes Kindes bedeutet.
In der GKV sind Kinder ohne eigene Einkünfte beitragsfrei mitversichert. Für PKV-versicherte Ärzte entstehen hingegen Beiträge von 100 bis 300 Euro monatlich je Kind. Diese PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben abzugsfähig, maximal bis zum gesetzlichen Höchstbetrag.
Hintergrund
Die beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V ist ein wesentlicher sozialer Vorteil der GKV: Kinder ohne eigene Einkünfte über 505 Euro monatlich sind bei einem GKV-versicherten Elternteil kostenlos mitversichert. Für Arztfamilien, in denen ein Elternteil PKV-versichert ist, entsteht die Entscheidung, ob Kinder in der GKV beim anderen Elternteil oder privat krankenversichert werden sollen. PKV-Beiträge für Kinder (rund 100 bis 300 Euro/Monat je nach Tarif) sind als Beiträge zur Krankenversicherung nach § 10 EStG als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.
Wann gilt das nicht?
Die beitragsfreie GKV-Familienversicherung entfällt, wenn das Kind eigene Einkünfte über dem monatlichen Grenzbetrag (505 Euro im Jahr 2024) erzielt. Bei PKV-versicherten Kindern sind die Beiträge zwar absetzbar, aber nicht unbegrenzt: Der gemeinsame Höchstbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge liegt bei 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) jährlich.
Ärzteversichert berät Arztfamilien zur optimalen Versicherungsstrategie für Kinder, die sowohl den Schutz als auch die steuerlichen Möglichkeiten berücksichtigt.
Quellen
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