Kosten für die Kinderbetreuung von Ärzten als Selbstständige sind bis zu 4.000 Euro pro Kind jährlich als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, sofern das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ärzte können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal 4.000 Euro pro Kind unter 14 Jahren, als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehen. Bei zwei Kindern und Kosten von 12.000 Euro jährlich sind 8.000 Euro absetzbar, was bei 42 % Steuersatz 3.360 Euro spart.
Hintergrund
Kinderbetreuungskosten für Kita, Tagesmutter, Hort oder Au-pair können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Absetzbar sind zwei Drittel der tatsächlichen Kosten, maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr. Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und unter 14 Jahre alt ist. Praxisinhaber, die Betreuungsangebote für ihre Mitarbeiter (z. B. Belegplätze in einer Kindertagesstätte) finanzieren, können die Kosten als Betriebsausgaben absetzen; für Mitarbeiter sind solche Zuwendungen nach § 3 Nr. 33 EStG bis zur tatsächlichen Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wann gilt das nicht?
Betreuungskosten für Kinder über 14 Jahren sind grundsätzlich nicht als Sonderausgaben absetzbar. Kosten für Freizeitaktivitäten wie Sportverein oder Musikschule gelten nicht als Kinderbetreuung im steuerlichen Sinne. Der Abzug setzt Zahlungsbelege (Überweisungsnachweis) und eine Rechnung oder einen Vertrag voraus; Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Ärzteversichert unterstützt Ärztefamilien auch dabei, die Kranken- und Lebensversicherung der Kinder in die Gesamtversicherungsstrategie zu integrieren.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kinderbetreuungskosten
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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