Die steuerlichen Vorteile von Kinderversicherungen für Ärzte hängen von der Versicherungsart ab: PKV-Beiträge sind als Sonderausgaben absetzbar, während Kinderunfall- und Lebensversicherungen steuerlich kaum Vorteile bieten.
PKV-Beiträge für Kinder niedergelassener Ärzte sind als Sonderausgaben abzugsfähig, begrenzt auf die Basisabsicherung. Kinderunfallversicherungen und private Lebensversicherungen für Kinder sind steuerlich neutral, haben aber wichtige Schutzfunktionen.
Hintergrund
Für PKV-versicherte Kinder von Ärzten sind die Krankenversicherungsbeiträge nach § 10 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. Typische PKV-Kinderbeiträge liegen bei 100 bis 300 Euro monatlich. Die Absetzbarkeit ist durch den allgemeinen Sonderausgaben-Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen begrenzt (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige). Kinderunfallversicherungen sind private Ausgaben ohne direkte Steuerersparnis, schützen jedoch das Familienvermögen vor Invaliditätsschäden. Kapitallebensversicherungen für Kinder, die nach 2004 abgeschlossen wurden, bieten keine Steuervorteile mehr.
Wann gilt das nicht?
GKV-versicherte Kinder verursachen keine eigenen Beitragskosten; die Familienversicherung ist beitragsfrei. Wird ein Kind nach dem 18. Lebensjahr aus der GKV-Familienversicherung ausgegliedert, entsteht ein eigenständiger Versicherungsbedarf. Lebensversicherungsbeiträge für Kinder sind seit Abschaffung des alten § 10 EStG-Privilegs nicht mehr steuerlich absetzbar.
Ärzteversichert berät Arztfamilien zur optimalen Kinderversicherungsstrategie, die PKV-Kindertarife, Unfallschutz und Ausbildungsvorsorge sinnvoll kombiniert.
Quellen
- PKV-Verband
- Bundesministerium der Finanzen – Sonderausgaben
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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