Klinikdirektoren und leitende Krankenhausärzte können durch die steuerliche Gestaltung von Liquidationseinnahmen und Forschungsvergütungen ihre Steuerlast erheblich beeinflussen.

Klinikdirektoren erzielen neben dem Arbeitslohn Liquidationseinnahmen aus privatärztlichen Leistungen, die als freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG zu versteuern sind. Damit verbundene Betriebsausgaben (eigenes Büro, Praxismaterial) sind vollständig absetzbar.

Hintergrund

Chefärzte und Klinikdirektoren haben in der Regel ein sogenanntes Liquidationsrecht: das Recht, privatärztliche Leistungen direkt mit Patienten abzurechnen. Diese Einnahmen sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG, nicht gewerbesteuerpflichtig. Aus diesen Einnahmen können Kosten für ein eigenes Büro, Sekretariat, Praxismaterial und Fortbildungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Laut Branchenberichten erzielen Klinikdirektoren in spezialisierten Fächern wie Neurochirurgie oder Herzchirurgie Liquidationseinnahmen von 200.000 bis über 500.000 Euro jährlich. Steuergestaltung durch Altersvorsorgebeiträge (Versorgungswerk, Rürup) ist hier besonders wirksam.

Wann gilt das nicht?

Neu abgeschlossene Klinikdirektor-Verträge ohne Liquidationsrecht bieten diese Gestaltungsmöglichkeit nicht; immer mehr Kliniken wechseln zu Modellen mit Poolbeteiligung statt direktem Liquidationsrecht. Das Grundgehalt als Angestellter unterliegt nur dem Lohnsteuerrecht ohne Möglichkeit zum Betriebsausgabenabzug. Reisekosten und Fortbildungskosten sind bei Angestellten als Werbungskosten, nicht als Betriebsausgaben, abzugsfähig.

Ärzteversichert berät leitende Klinikärzte zu einer Versicherungs- und Altersvorsorgestrategie, die die besonderen Einkommens- und Haftungsstrukturen des Klinikdirektor-Vertrags berücksichtigt.

Quellen

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