Ein Medizinisches Versorgungszentrum in der Rechtsform einer GmbH zahlt auf seine Gewinne nur 15 % Körperschaftsteuer plus Solidaritätszuschlag, was gegenüber der persönlichen Einkommensteuer erhebliche Steuervorteile bietet.
MVZ in GmbH-Form zahlen auf thesaurierte Gewinne 15 % Körperschaftsteuer (zuzüglich ca. 0,825 % SolZ), statt bis zu 45 % Einkommensteuer bei Einzelunternehmen. Bei 300.000 Euro Gewinn beträgt die Steuerersparnis gegenüber der Vollausschüttung bis zu 80.000 Euro.
Hintergrund
Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können nach § 95 SGB V als GmbH oder AG betrieben werden. Die GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 % nach § 23 KStG plus Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer beträgt je nach Hebesatz der Gemeinde etwa 10 bis 17 %. Thesaurierte Gewinne im MVZ werden also mit ca. 27 bis 33 % effektiv besteuert, während Gewinne eines Einzelunternehmers bei einem Steuersatz von bis zu 45 % (plus 5,5 % SolZ) liegen können. Die Differenz ist besonders bedeutsam, wenn Gewinne reinvestiert werden sollen, beispielsweise für den Aufbau weiterer MVZ-Standorte.
Wann gilt das nicht?
Werden Gewinne als Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, fällt Abgeltungsteuer von 25 % an, was den Gesamtsteuervorteil erheblich reduziert. Kleine MVZ mit nur einem Standort und geringen Gewinnen haben oft höhere laufende Kosten (Jahresabschluss, Geschäftsführergehalt), die den Steuervorteil neutralisieren. Berufsrechtliche Einschränkungen einzelner Landesärztekammern können die Gründung eines MVZ in GmbH-Form erschweren.
Ärzteversichert berät MVZ-Gründer zu der optimalen Kombination aus Gesellschaftsrecht, Steuergestaltung und dem richtigen Versicherungsschutz für die gesamte Einrichtung.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – MVZ
- Bundesministerium der Finanzen – Körperschaftsteuer
- Bundesärztekammer
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