Konsiliarhonorare sind freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG und unterliegen der Einkommensteuer; bei Konsilarien mit unmittelbarem Behandlungsbezug sind sie umsatzsteuerfrei, bei gutachterlichen Konsilien hingegen umsatzsteuerpflichtig.
Honorare für konsiliarische Mitbehandlungen im Rahmen der Patientenversorgung sind nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Rein beratende oder organisatorische Konsilien ohne direkten Heilbehandlungsbezug unterliegen hingegen 19 % Umsatzsteuer. Alle zugehörigen Ausgaben sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Hintergrund
Konsiliarische Tätigkeit bedeutet, dass ein Arzt auf Anfrage eines anderen Arztes einen Patienten beurteilt oder mitbehandelt. Bei Vertragsärzten werden Konsiliare über den EBM abgerechnet; die Honorare fließen über die KV. Privatärztliche Konsiliare werden direkt nach GOÄ berechnet. Die steuerliche Einordnung (freiberuflich, nicht gewerbesteuerpflichtig) gilt für beide Varianten. Betriebsausgaben umfassen Fahrtkosten zum Konsiliarsatz, anteilige Kommunikationskosten und Fortbildungsaufwendungen. Werden umfangreiche Konsiliaraktivitäten regelmäßig ausgeübt, lohnt sich die Einrichtung eines separaten Buchhaltungsbereichs.
Wann gilt das nicht?
Ärzte in Anstellungsverhältnissen führen konsiliarische Tätigkeiten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses durch; das Honorar fließt dem Arbeitgeber zu. Werden Konsilen-Honorare extern bezahlt (z. B. bei Belegärztinnen), sind sie als Nebeneinnahmen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Konsiliaraktivitäten, die ohne ärztliche Zulassung durchgeführt werden, sind berufsrechtlich unzulässig.
Ärzteversichert bietet spezialisierten Konsiliarärzten passende Haftpflichtlösungen, die auch die konsiliarische Tätigkeit außerhalb der eigenen Praxis absichern.
Quellen
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