Das Kooperationsverbot nach § 31a MBO-Ä schränkt wirtschaftliche Zuweiserbeziehungen zwischen Ärzten und anderen Leistungserbringern ein; steuerlich relevante Kooperationseinnahmen aus zulässigen Zusammenarbeitsmodellen sind als freiberufliche Einkünfte zu versteuern.
Honorareinnahmen aus zulässigen ärztlichen Kooperationen (z. B. Beleg-, Belegarzt- oder Praxisgemeinschafts-Modellen) sind freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG. Kosten für Rechtsberatung zur Gestaltung rechtkonformer Kooperationsverträge sind als Betriebsausgaben absetzbar.
Hintergrund
Das ärztliche Berufsrecht verbietet Ärzten, für die Zuweisung von Patienten Entgelte anzunehmen oder zu gewähren. Zulässige Kooperationsformen wie Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften, MVZ und Belegarztmodelle haben hingegen eigene steuerliche Profile. Kosten für die rechtliche Gestaltung dieser Kooperationen (Anwaltshonorar, Steuerberatung) sind als Betriebsausgaben nach § 4 EStG absetzbar. Bußgelder wegen Verstößen gegen das Zuweisungsverbot nach § 73 Abs. 7 SGB V sind hingegen steuerlich nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 4 EStG).
Wann gilt das nicht?
Einnahmen aus unzulässigen Zuweisungsvereinbarungen sind strafbar und steuerlich nicht als reguläre Betriebseinnahmen zu behandeln; sie unterliegen der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte und können bei strafrechtlicher Verurteilung zu Steuerprüfungen führen. Aufwandsentschädigungen aus gemeinsamer Gerätenutzung zwischen Praxen sind hingegen steuerlich klar geregelt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei Kooperationsfragen frühzeitig rechtliche Beratung zu suchen und sich gleichzeitig über die Haftpflicht-Implikationen gemeinsamer Praxisstrukturen zu informieren.
Quellen
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