GKV-Krankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, was den Steuersatz auf das übrige Einkommen im Bezugsjahr erhöht.

GKV-Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttolohns, maximal 90 % des Nettolohns, für maximal 78 Wochen je Erkrankung. Es ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, wird aber als Progressionsvorbehalt berücksichtigt und erhöht den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen.

Hintergrund

Das Krankengeld nach § 47 SGB V wird ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit (nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber) gezahlt. Die Berechnungsbasis ist das regelmäßige Bruttoentgelt, maximal die Beitragsbemessungsgrenze (5.512,50 Euro monatlich in 2025). Krankengeld in Höhe von beispielsweise 30.000 Euro in einem Jahr erhöht rechnerisch den Steuersatz auf das verbleibende Erwerbseinkommen von 100.000 Euro um mehrere Prozentpunkte. Eine Einkommensteuernachzahlung im Folgejahr kann die Folge sein. Praxismitarbeiter und angestellte Ärzte sollten dies bei der Steuervorauszahlungsplanung berücksichtigen.

Wann gilt das nicht?

Niedergelassene Ärzte haben keinen Anspruch auf GKV-Krankengeld, da sie in der Regel PKV-versichert oder über das Versorgungswerk abgesichert sind. Für sie ist ein Krankentagegeld der PKV oder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung relevant. GKV-Mitglieder ohne Krankengeldanspruch (z. B. bestimmte freiwillig versicherte Selbstständige) erhalten kein Krankengeld.

Ärzteversichert empfiehlt angestellten Ärzten, die Krankengeld-Lücke zwischen dem tatsächlichen Nettogehalt und dem Krankengeld durch ein ergänzendes Krankentagegeld zu schließen.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →