Die Krankenhausreform 2024/2025 fördert die Ambulantisierung stationärer Leistungen, was für Krankenhausärzte neue steuerliche Gestaltungsoptionen durch ambulante Nebentätigkeiten und Praxisgründungen eröffnet.
Die Krankenhausreform verlagert Leistungen in den ambulanten Bereich. Ärzte, die zusätzlich ambulant tätig werden, erzielen freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG mit Betriebsausgaben-Abzugsmöglichkeiten. Gleichzeitig entstehen neue Absicherungsbedarfe für gemischte Tätigkeitsprofile.
Hintergrund
Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) sieht vor, dass Krankenhäuser Leistungen zunehmend ambulant anbieten. Hybridkrankenhäuser entstehen; Ärzte erhalten die Möglichkeit, sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen zu erbringen. Für die ambulante Komponente gelten freiberufliche Steuerregeln: keine Gewerbesteuer, voller Betriebsausgabenabzug, Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen. Wer zusätzlich eine Praxis gründet, kann Investitionsabzugsbeträge nutzen und erhält mehr steuerliche Gestaltungsflexibilität. Schätzungen gehen davon aus, dass durch die Reform jährlich mehr als 5 Milliarden Euro in den ambulanten Bereich verlagert werden.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhausärzte ohne Nebentätigkeitsgenehmigung können nicht ohne weiteres ambulant tätig werden. Vergütungen im Rahmen des Krankenhaus-Budgets bleiben stationäre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die neue Vorhaltefinanzierung betrifft primär die Krankenhausstruktur, nicht die individuelle Arzt-Vergütung.
Ärzteversichert begleitet Krankenhausärzte im Übergang zu gemischten Tätigkeitsprofilen, von der passenden Haftpflicht bis zur optimalen Altersvorsorge für beide Tätigkeitssphären.
Quellen
- Bundesministerium für Gesundheit – Krankenhausreform
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesärztekammer
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