Prämien für das Krankenhaustagegeld in der PKV können anteilig als Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge steuerlich geltend gemacht werden, soweit sie auf die Basisabsicherung angerechnet werden.

PKV-Beiträge einschließlich Krankenhaustagegeld-Komponenten sind als Sonderausgaben nach § 10 EStG bis zu den gesetzlichen Höchstbeträgen (1.900 Euro für Arbeitnehmer, 2.800 Euro für Selbstständige) abzugsfähig. Die empfangenen Tagegeld-Leistungen sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei.

Hintergrund

Das Krankenhaustagegeld ist eine Leistung der PKV, die bei einem stationären Krankenhausaufenthalt täglich einen festen Betrag (typischerweise 25 bis 100 Euro) auszahlt. Es soll Mehrkosten wie Zuzahlungen, Transport oder fehlende Eigenleistungen abdecken. Die Prämien für diesen Tarif-Baustein fließen in den Gesamtbeitrag der PKV ein und sind pauschal mit den anderen Beitragsanteilen als Sonderausgaben abzugsfähig. Die Auszahlung des Krankenhaustagelgelds ist steuerfrei, da es sich um Versicherungsleistungen handelt, die echte Mehraufwendungen ersetzen.

Wann gilt das nicht?

Erhält ein Arzt ein Krankenhaustagegeld, das die tatsächlichen Kosten übersteigt (reiner Gewinncharakter), kann das Finanzamt in Einzelfällen eine teilweise Besteuerung prüfen. Selbstständige Ärzte mit hohen Gesamtbeiträgen zur PKV stoßen schnell an die Höchstbeitragsgrenze von 2.800 Euro und können dann nicht alle PKV-Beiträge steuerlich abziehen. Angestellte Ärzte mit Arbeitgeberzuschuss haben andere Abzugsgrenzen.

Ärzteversichert hilft dabei, den optimalen PKV-Tarif mit sinnvollem Krankenhaustagegeld-Baustein zu finden, der sowohl steuerlich als auch im Leistungsfall optimal aufgestellt ist.

Quellen

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