Prämien für das Krankentagegeld niedergelassener Ärzte sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil der Einkommensausfall bei Krankheit unmittelbar die Praxistätigkeit betrifft.
Krankentagegeld-Prämien für niedergelassene Ärzte sind nach § 4 EStG als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig, sofern die Versicherung betrieblich veranlasst ist. Bei einer typischen Jahresprämie von 3.000 bis 8.000 Euro ergibt sich bei 42 % Steuersatz eine Ersparnis von 1.260 bis 3.360 Euro.
Hintergrund
Niedergelassene Ärzte haben keinen Anspruch auf Krankengeld aus der GKV; bei längerer Erkrankung fällt das Praxiseinkommen vollständig aus. Ein privates Krankentagegeld ab dem ersten oder zweiten Krankheitstag ist daher wirtschaftlich notwendig. Da die Versicherung unmittelbar der Sicherung der Betriebseinkünfte dient, ist sie als Betriebsausgabe anzusetzen. Empfangene Krankentagegeld-Leistungen sind nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, wenn die Leistungszahlung über einen längeren Zeitraum erfolgt. Typische Prämien liegen bei 100 bis 700 Euro pro Monat abhängig von der Absicherungshöhe und dem Gesundheitszustand des Arztes.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte erhalten Lohnfortzahlung und gegebenenfalls GKV-Krankengeld; ein eigenes Krankentagegeld ist nur ergänzend sinnvoll. Bei Ärzten mit sehr kurzen Erkrankungszeiten oder hohem Praxisreservevermögen kann das wirtschaftliche Interesse an einer Tagesgeldversicherung geringer sein. Prämien für die Zeit des Ruhestands oder nach Aufgabe der Praxistätigkeit sind nicht als Betriebsausgaben ansetzbar.
Ärzteversichert bietet spezialisierte Krankentagegeld-Lösungen für Ärzte, die auch bei langer Krankheitsdauer das Praxiseinkommen sichern und steuerlich optimal gestaltet sind.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesministerium der Finanzen
- PKV-Verband
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