Zinsen für betriebliche Kredite sind für niedergelassene Ärzte vollständig als Betriebsausgaben nach § 4 EStG steuerlich abzugsfähig, weil der Kredit der Finanzierung betrieblicher Investitionen dient.

Kreditzinsen für Praxiskredite, Gerätefinanzierungen oder betriebliche Immobilien sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei einem Darlehen von 500.000 Euro und 4 % Zinssatz fallen jährlich 20.000 Euro Zinsen an, die bei 42 % Steuersatz 8.400 Euro Steuerersparnis bringen.

Hintergrund

Ärzte nehmen häufig Kredite für Praxisgründung, Praxisübernahme oder Investitionen in medizinische Geräte auf. Alle Zinsen für diese betrieblich veranlassten Darlehen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das gilt auch für Disagio (Bearbeitungsgebühren), die als Rechnungsabgrenzungsposten über die Kreditlaufzeit verteilt oder sofort abgezogen werden können. Für Immobilienfinanzierungen im Betriebsvermögen (z. B. eigene Praxisräume) gilt der vollständige Zinsabzug als Betriebsausgabe. Für private Immobilien hingegen sind Zinsen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung.

Wann gilt das nicht?

Zinsen für private Kredite ohne betrieblichen Bezug sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Bei gemischt genutzten Darlehen (teilweise privat, teilweise betrieblich) ist eine Aufteilung erforderlich. Bei Angestellten sind Kreditzinsen für selbst genutzte Immobilien nicht absetzbar; nur bei fremdvermieteten Immobilien sind sie Werbungskosten.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei größeren Kreditfinanzierungen auch eine Restschuldversicherung oder eine Risikolebensversicherung in die Finanzplanung einzubeziehen, um das Darlehen im Invaliditäts- oder Todesfall abzusichern.

Quellen

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