Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ether sind nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr vollständig steuerfrei veräußerbar, weil sie als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG eingestuft werden.
Kryptowährungen, die länger als ein Jahr gehalten werden, können steuerfrei veräußert werden. Bei kürzerer Haltedauer gilt der persönliche Steuersatz (bei Ärzten mit Spitzenverdienst bis 45 %). Die Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte beträgt 1.000 Euro jährlich.
Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium hat 2022 bestätigt, dass Kryptowährungen als sonstige Wirtschaftsgüter nach § 23 EStG einzustufen sind. Die einjährige Spekulationsfrist gilt wie bei Gold oder Fremdwährungen. Für Ärzte als Besserverdiener ist die Jahresfrist besonders wichtig: Wird Bitcoin vor Ablauf eines Jahres verkauft und entsteht ein Gewinn von 50.000 Euro, müsste dieser bei 45 % Steuersatz mit 22.500 Euro versteuert werden. Nach Ablauf der Jahresfrist entfällt diese Steuer vollständig. Verluste aus Kryptogeschäften können nur mit anderen privaten Veräußerungsgewinnen desselben Jahres verrechnet werden, nicht mit Arbeitseinkommen oder Praxisgewinnen.
Wann gilt das nicht?
Die Steuerfreiheit gilt nicht für gewerblichen Kryptohandel (häufige Käufe und Verkäufe können als gewerblich eingestuft werden). Mining von Kryptowährungen unterliegt anderen steuerlichen Regeln als Kauf und Verkauf. Staking-Erträge können als Kapitalerträge oder sonstige Einkünfte eingestuft werden; die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, Kryptowährungen als spekulative Beimischung zu betrachten und das Hauptportfolio auf stabilere Anlageformen wie Immobilien, Versorgungswerk und ETF-Sparpläne zu konzentrieren.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kryptowährungen
- BaFin – Kryptowährungen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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