Kurzarbeitergeld für Praxispersonal ist für die betroffenen Arbeitnehmer steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt; für den Praxisinhaber entsteht durch Kurzarbeit eine unmittelbare Kostenentlastung, die sich steuerlich in niedrigeren Betriebsausgaben widerspiegelt.
Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt und ist für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei. Der Praxisinhaber zahlt in der Kurzarbeitsphase weniger Lohn, was seine Betriebsausgaben senkt; gleichzeitig sinken aber auch die abzugsfähigen Lohnkosten.
Hintergrund
Arztpraxen können bei erheblichem Arbeitsausfall Kurzarbeitergeld für ihre medizinischen Fachangestellten (MFA) beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bis zu 60 % (kinderlose Arbeitnehmer) bzw. 67 % (Arbeitnehmer mit Kindern) des ausgefallenen Nettoentgelts. Der Praxisinhaber zahlt nur den tatsächlich geleisteten Anteil des Lohns als Betriebsausgabe; der Rest entfällt auf die Bundesagentur. Während der Kurzarbeitsphase sinken die lohnbezogenen Betriebsausgaben, was kurzfristig zu einem höheren zu versteuernden Gewinn führen kann, wenn Umsätze nicht entsprechend sinken.
Wann gilt das nicht?
Praxisinhaber selbst haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bei geringfügig Beschäftigten (Minijob) gelten besondere Regeln; Kurzarbeitergeld wird für sie in der Regel nicht gewährt. Saisonale Schwankungen reichen nicht als Grundlage für Kurzarbeit aus; es muss ein erheblicher Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, in wirtschaftlich angespannten Phasen frühzeitig alle Unterstützungsoptionen zu prüfen, einschließlich Betriebsunterbrechungsversicherungen, die auch den Honorarausfall bei Betriebsstillstand absichern.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Kurzarbeitergeld
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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