Honorare aus der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) sind umsatzsteuerfrei und als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 18 EStG nicht gewerbesteuerpflichtig, was gegenüber gewerblichen Tätigkeiten ein steuerlicher Vorteil ist.
KV-Honorare unterliegen weder der Umsatzsteuer (§ 4 Nr. 14 UStG) noch der Gewerbesteuer. Ärzte zahlen nur Einkommensteuer auf ihren Gewinn nach Abzug aller Betriebsausgaben. Bei einem Jahreshonorar von 200.000 Euro und 60.000 Euro Betriebsausgaben beträgt die Bemessungsgrundlage 140.000 Euro.
Hintergrund
Die Kassenärztliche Vereinigung schüttet Honorare aus dem kollektiven Gesamthonorar quartalsweise aus; die genaue Höhe hängt von der Fachgruppe, dem Behandlungsumfang und regionalen Faktoren ab. Laut KBV lag das durchschnittliche Netto-Honorar 2024 bei ca. 14.000 bis 20.000 Euro monatlich je nach Fachrichtung. Auf das gesamte Jahreshonorar werden alle anerkannten Betriebsausgaben (Miete, Personal, Versicherungen, Fortbildungen, Abschreibungen) abgezogen; der verbleibende Gewinn ist der steuerpflichtige Betrag. Der Gewerbesteuer-Vorteil beläuft sich bei einem typischen Hebesatz von 400 % auf ca. 3,5 % des Gewinns.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die neben der Kassenpraxis IGeL oder andere steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssen eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben und Vorsteuer entsprechend aufteilen. Bei der GmbH-Struktur gelten KV-Honorare als Körperschaftssteuerpflichtige Einnahmen der Gesellschaft, nicht des Arztes. Gewinnanteile aus Gemeinschaftspraxen werden den einzelnen Ärzten zugerechnet und müssen anteilig versteuert werden.
Ärzteversichert begleitet Kassenärzte bei der Optimierung ihrer Gesamtbelastung aus Versicherungskosten und Steuern, damit möglichst viel des KV-Honorars im eigenen Haushalt verbleibt.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Honorar
- Bundesministerium der Finanzen
- Gesetze im Internet – SGB V
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