Zahntechnikerkosten für Zahnersatz und zahntechnische Laborleistungen sind für Zahnärzte vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, da sie unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen.
Laborkosten (Zahntechnikerarbeiten, Materialien für Zahnersatz) machen in Zahnarztpraxen oft 25 bis 40 % der gesamten Betriebsausgaben aus. Diese Kosten sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei Gesamtlaborkosten von 200.000 Euro spart ein Zahnarzt bei 42 % Steuersatz 84.000 Euro Steuern.
Hintergrund
Zahnarztpraxen beauftragen Dentallaboratorien für Kronen, Brücken, Prothesen und kieferorthopädische Apparaturen. Diese Laborkosten (Fremdleistungskosten) sind nach § 4 EStG in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für GKV-Patienten sind Zahnersatzleistungen nach § 4 Nr. 14 UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, sofern sie medizinisch notwendig sind. Das Dentallabor stellt dem Zahnarzt Umsatzsteuer in Rechnung; diese kann als Vorsteuer geltend gemacht werden, sofern die Praxis entsprechend umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Bei Praxen mit ausschließlich GKV-Patienten ist ein Vorsteuerabzug meist nicht möglich.
Wann gilt das nicht?
Laborkosten für ästhetische Behandlungen ohne medizinische Indikation unterliegen der Umsatzsteuer; dann entsteht sowohl Zahllast als auch Vorsteuerabzugsberechtigung. Bei eigenen zahntechnischen Labors in der Praxis sind die Personalkosten der Zahntechniker als Lohnaufwand und Materialkosten separat zu erfassen. Überhöhte Laborabrechnungen ohne entsprechende Leistungen werden vom Finanzamt als Scheingeschäfte beanstandet.
Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, Laborkosten in die Gesamtbetrachtung ihrer Versicherungskosten einzubeziehen und dabei auch Produkthaftungsrisiken bei fehlerhatten Laborarbeiten abzusichern.
Quellen
- Bundeszahnärztekammer
- Bundesministerium der Finanzen – Umsatzsteuer Heilbehandlungen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
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