Die steuerlichen Folgen einer Lebensversicherungskündigung hängen entscheidend davon ab, ob der Vertrag vor oder nach dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde und ob die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eingehalten wurde.

Altverträge (abgeschlossen vor dem 1.1.2005) mit mindestens 12 Jahren Laufzeit und 5 Jahren Beitragszahlung können steuerfrei ausgezahlt werden. Neuverträge (nach 2005): Der Überschuss (Rückkaufswert minus eingezahlte Beiträge) ist zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (Halbeinkünfteverfahren).

Hintergrund

Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen (mind. 12 Jahre Laufzeit, mind. 5 Jahre Beitragszahlung, mind. 60 % Todesfallschutz), können nach § 10 EStG a.F. steuerfrei ausgezahlt werden. Verträge nach 2005 unterliegen der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG: der Überschussanteil ist zur Hälfte mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern, sofern der Vertrag mindestens 12 Jahre gehalten und nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt wird (sonst volle Besteuerung). Bei Kündigung vor Ablauf der 12-Jahres-Frist wird der gesamte Überschuss mit der Abgeltungsteuer (25 %) belastet.

Wann gilt das nicht?

Betriebliche Direktversicherungen haben andere steuerliche Regeln. Risikolebensversicherungen (ohne Sparanteil) können ohne steuerliche Folgen gekündigt werden; es entstehen keine steuerpflichtigen Erträge. Stille Reserven in fondsgebundenen Lebensversicherungen unterliegen bei Verkauf besonderer Regelungen.

Ärzteversichert empfiehlt, vor der Kündigung einer Lebensversicherung die steuerlichen Folgen genau zu berechnen und zu prüfen, ob eine Beitragsfreistellung oder ein Policendarlehen steuerlich günstiger ist.

Quellen

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