Eine Leibrente auf eine Immobilie (der Käufer zahlt dem Verkäufer eine monatliche Rente statt eines Einmalkaufpreises) wird beim Verkäufer nur mit dem steuerpflichtigen Ertragsanteil versteuert, nicht mit dem vollen Rentenbetrag.

Leibrentenzahlungen unterliegen nach § 22 Nr. 1 EStG nur mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer. Bei einem Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil 18 %; 82 % der Rentenzahlung sind steuerfrei. Das ist deutlich günstiger als eine Vollbesteuerung des Einmalkaufpreises.

Hintergrund

Die Leibrente ist ein attraktives Modell für Ärzte, die eine Praxisimmobilie oder Renditeimmobilie verkaufen und gleichzeitig regelmäßige Einnahmen für den Ruhestand generieren möchten. Der steuerpflichtige Ertragsanteil richtet sich nach dem Alter des Rentenberechtigten bei Rentenbeginn: Mit 65 Jahren beträgt er 18 %, mit 70 Jahren 15 %, mit 75 Jahren 11 %. Der Käufer kann die Rentenzahlungen hingegen in der Regel nicht als Werbungskosten abziehen (es sei denn, das Objekt wird vermietet). Beim Verkäufer fällt keine Spekulationssteuer auf den nicht in bar erhaltenen Kaufpreisanteil an.

Wann gilt das nicht?

Wird die Immobilie nicht in Rente, sondern gegen Einmalzahlung verkauft, entfällt das Ertragsanteil-Privileg; dann gelten die normalen Veräußerungsregeln (steuerfrei nach 10 Jahren Haltedauer). Bei Immobilien im Betriebsvermögen (Praxisgebäude) gelten andere steuerliche Regeln für die Leibrente. Die Leibrente eignet sich nicht für Ärzte, die das Kapital aus dem Immobilienverkauf sofort anderweitig investieren möchten.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Leibrente als Bestandteil der Altersvorsorgeplanung zu betrachten und dabei auch die biometrischen Risiken (Langlebigkeit, Pflegebedarf) im Blick zu behalten.

Quellen

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