Prämien für eine Locum-Tenens-Versicherung (Vertreterkosten-Versicherung) sind für niedergelassene Ärzte als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig, weil die Versicherung unmittelbar dem Erhalt des Praxisbetriebs dient.

Eine Locum-Tenens-Versicherung übernimmt die Kosten für einen Vertretungsarzt bei kurzzeitiger Arbeitsunfähigkeit des Praxisinhabers. Die Prämie von typischerweise 500 bis 2.000 Euro jährlich ist als Betriebsausgabe vollständig absetzbar; bei 42 % Steuersatz ergibt das 210 bis 840 Euro Steuerersparnis.

Hintergrund

Niedergelassene Ärzte sind nach § 32 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte verpflichtet, für eine Praxisvertretung bei Abwesenheit zu sorgen. Eine Vertreterkosten-Versicherung deckt die Kosten eines Locum-Arztes (Honorararzt) für die Vertretungszeit ab. Typische Tagessätze für Locum-Ärzte liegen zwischen 500 und 1.500 Euro; eine Versicherung kann diese Kosten für mehrere Wochen bis Monate übernehmen. Da die Versicherung unmittelbar der Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs dient, sind die Prämien ohne Diskussion als Betriebsausgaben nach § 4 EStG anerkannt.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte haben keine Notwendigkeit für eine eigene Vertreterkosten-Versicherung; deren Abwesenheit wird vom Arbeitgeber organisiert. Die Versicherungsleistung (Erstattung der Vertreterkosten) ist beim Praxisinhaber als Betriebseinnahme zu erfassen, mindert aber gleichzeitig die tatsächlich angefallenen Vertreterkosten, die als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Ärzteversichert bietet spezialisierte Vertreterkosten-Versicherungen für Arztpraxen, die optimal auf die Praxisgröße und das spezifische Risikoprofil der Fachrichtung zugeschnitten sind.

Quellen

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