Kosten für die rechtliche Durchsetzung der Löschung unwahre oder diffamierende Praxisbewertungen sind als betrieblich veranlasste Ausgaben nach § 4 EStG vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Anwaltskosten für die Löschung unwahre Bewertungen auf Portalen wie Jameda, Google oder kununu sind als Betriebsausgaben absetzbar, da die Praxisreputation unmittelbar mit dem Praxiserfolg zusammenhängt. Typische Anwaltskosten liegen bei 500 bis 3.000 Euro je Fall.

Hintergrund

Bewertungsportale für Ärzte wie Jameda oder Google stehen unter besonderem rechtlichen Schutz, aber unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik können zur Löschung gezwungen werden. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen die Rechte von Ärzten gegen falsche Bewertungen gestärkt. Die anfallenden Rechtsanwaltskosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil die Praxisreputation eine betriebliche Ressource ist. Auch Ausgaben für professionelles Reputationsmanagement oder Online-Marketing zur Verdrängung negativer Ergebnisse sind als Betriebsausgaben ansetzbar.

Wann gilt das nicht?

Verfahren gegen berechtigte kritische Bewertungen, die keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthalten, sind rechtlich schwieriger und die Kosten möglicherweise vergeblich aufgewendet. Kosten für private Reputationsschäden (nicht berufsbezogen) sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bußgelder oder Vertragsstrafen aus Abmahnungen wegen eigener Werbeverstöße sind nicht absetzbar.

Ärzteversichert empfiehlt eine Rechtsschutzversicherung, die auch Bewertungsstreitigkeiten im Internet abdeckt, damit die Kosten für Praxisreputationsstreitigkeiten nicht vollständig aus dem Praxisbudget bestritten werden müssen.

Quellen

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