Kosten für das Mahnwesen in Arztpraxen, von Mahngebühren bis Anwaltskosten, sind als Betriebsausgaben vollständig steuerlich abzugsfähig, weil sie zur Sicherung betrieblicher Forderungen notwendig sind.
Ausgaben für das Praxis-Mahnwesen (Mahnbriefe, Inkassogebühren, Anwaltshonorar für Mahnverfahren) sind Betriebsausgaben nach § 4 EStG. Uneinbringliche Forderungen können als Forderungsverluste ausgebucht werden und mindern ebenfalls den steuerpflichtigen Gewinn.
Hintergrund
In Arztpraxen entstehen jährlich offene Forderungen aus nicht bezahlten Privatliquidationen und IGeL-Rechnungen. Laut Branchenstudien liegen die Forderungsausfälle bei 1 bis 3 % der Privatarzt-Umsätze. Kosten für das Versenden von Mahnungen (Portokosten, Druckkosten), die Beauftragung von Inkassounternehmen (typischerweise 15 bis 25 % der eingetriebenen Forderung) und Rechtsanwaltsgebühren für Mahnbescheide sind als Betriebsausgaben absetzbar. Definitiv uneinbringliche Forderungen (z. B. nach Insolvenz des Schuldners) können als Verlust ausgebucht werden und reduzieren unmittelbar den steuerpflichtigen Gewinn.
Wann gilt das nicht?
Forderungen aus KV-Abrechnungen können nicht pauschal als uneinbringlich abgeschrieben werden; die KV trägt das Liquiditätsrisiko für GKV-Honorare. Ausgaben für Mahnmaßnahmen gegen Patienten, die ihre Rechnung noch nicht erhalten haben (z. B. fehlerhafte Adresse), sind nicht abzugsfähig, bevor eine ordnungsgemäße Rechnung gestellt wurde. Bußgelder aus unzulässigen Mahnpraktiken sind nicht als Betriebsausgaben ansetzbar.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine Rechtsschutzversicherung für die Praxis auch Gerichts- und Anwaltskosten im Mahnwesen abdecken kann und so das finanzielle Risiko bei Forderungsstreitigkeiten minimiert.
Quellen
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