Mitgliedsbeiträge zum Marburger Bund sind für angestellte Ärzte als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG vollständig steuerlich absetzbar, weil die Gewerkschaft unmittelbar der Interessenvertretung im Arbeitsverhältnis dient.
Gewerkschaftsbeiträge zum Marburger Bund sind für angestellte Ärzte vollständig als Werbungskosten abzugsfähig. Bei einem Jahresbeitrag von 400 Euro und einem Steuersatz von 42 % ergibt das eine Steuerersparnis von 168 Euro jährlich.
Hintergrund
Der Marburger Bund ist die Gewerkschaft der Krankenhausärzte in Deutschland mit ca. 130.000 Mitgliedern. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach dem Gehalt und beträgt typischerweise 0,3 bis 0,5 % des Bruttogehalts, also 300 bis 600 Euro jährlich. Diese Beiträge sind nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Werbungskosten anerkannt, weil die Gewerkschaft Tarifverhandlungen führt, Rechtsbeistand in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bietet und die beruflichen Interessen der Mitglieder vertritt. Der Werbungskostenpauschbetrag von 1.230 Euro wird durch den MB-Beitrag allein nicht ausgeschöpft; weitere Werbungskosten sollten dokumentiert werden.
Wann gilt das nicht?
Niedergelassene Ärzte, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, sind in der Regel keine Gewerkschaftsmitglieder im klassischen Sinne; für sie entfällt die Abzugsmöglichkeit als Werbungskosten. Beiträge zu anderen ärztlichen Berufsverbänden (z. B. Hartmannbund) können ebenfalls als Werbungskosten abzugsfähig sein, sofern ein beruflicher Zusammenhang besteht.
Ärzteversichert begleitet angestellte Ärzte zusätzlich zum gewerkschaftlichen Schutz durch eine individuelle Versicherungsberatung, die über den Rahmen des Marburger Bundes hinausgeht.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Bundesministerium der Finanzen – Werbungskosten
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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