Honorare medizinischer Sachverständiger sind freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen; durch Betriebsausgaben kann die Steuerlast auf diese Zusatzeinkünfte erheblich reduziert werden.
Als medizinischer Sachverständiger erzielte Honorare sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG, nicht gewerbesteuerpflichtig. Reisekosten, Aktenstudium-Aufwand und Büroanteil sind absetzbare Betriebsausgaben, die die Steuerlast auf diese Einkünfte senken.
Hintergrund
Medizinische Sachverständige werden von Gerichten, Versicherungen und Behörden beauftragt, um zu medizinischen Fragen Stellung zu nehmen. Die Vergütung erfolgt nach dem JVEG oder nach privatrechtlicher Vereinbarung; übliche Stundensätze liegen bei 100 bis 200 Euro. Gutachten für Sozialgerichte, Zivilgerichte und Strafgerichte sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig (19 %), da kein therapeutischer Zweck besteht. Abzugsfähige Betriebsausgaben umfassen: Fahrtkosten zur Augenscheinsnahme, Aktenportokosten, Fachliteratur, Fortbildungskosten, Bürogeräte und einen anteiligen Raumkostenabzug.
Wann gilt das nicht?
Sachverständigentätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z. B. als angestellter Krankenhausarzt mit genehmigter Nebentätigkeit) führt in der Regel zu Arbeitslohn, nicht zu freiberuflichen Einkünften. Amtlich bestellte Sachverständige können unter bestimmten Umständen Aufwandsentschädigungen erhalten, die steuerlich anders behandelt werden. Die Kombination von kurativem Arztberuf und Sachverständigentätigkeit erfordert eine sorgfältige Trennung der Einkunftsquellen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die als Sachverständige tätig sind, ihre Haftpflichtversicherung entsprechend zu erweitern, da die Praxis-Berufshaftpflicht gutachterliche Tätigkeiten oft nicht umfasst.
Quellen
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