Kosten für die Wartung von Medizinprodukten in Arztpraxen sind als betrieblich notwendige Ausgaben vollständig nach § 4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig, da die Wartungspflicht nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) gesetzlich vorgeschrieben ist.
Wartungsverträge und Reparaturkosten für medizintechnische Geräte sind Betriebsausgaben nach § 4 EStG. Bei typischen Wartungskosten von 5.000 bis 15.000 Euro jährlich spart ein Arzt bei 42 % Steuersatz 2.100 bis 6.300 Euro Steuern.
Hintergrund
Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung verpflichtet Praxisinhaber zur regelmäßigen Wartung und Prüfung ihrer medizintechnischen Geräte. Für ein durchschnittlich ausgestattetes Allgemeinmedizin-Praxis fallen Wartungskosten von 3.000 bis 8.000 Euro pro Jahr an; für technisch aufwendigere Praxen (Orthopädie, Radiologie) können es 10.000 bis 30.000 Euro sein. Alle diese Kosten sind direkt als Betriebsausgaben abzugsfähig, da sie gesetzlich vorgeschrieben und unmittelbar mit der Berufsausübung verbunden sind. Einmalige Reparaturen unter 800 Euro netto können sofort abgeschrieben werden; größere Reparaturen sind zu aktivieren oder als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar.
Wann gilt das nicht?
Wartungskosten für Geräte, die auch privat genutzt werden, sind nur anteilig absetzbar. Wird ein Wartungsvertrag für eine noch nicht vorhandene Praxis abgeschlossen, können die Kosten erst ab Praxiseröffnung als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Überhöhte Wartungspreise ohne erkennbare marktübliche Leistung können vom Finanzamt beanstandet werden.
Ärzteversichert empfiehlt, Medizinproduktewartung mit einer Maschinenbruchversicherung zu kombinieren, die auch nicht vorhersehbare Schäden abdeckt, die über die reguläre Wartung hinausgehen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Betriebsausgaben
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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