Fortbildungskosten für medizinische Fachangestellte (MFA) sind für Praxisinhaber vollständig als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, da qualifiziertes Personal unmittelbar zur Berufsausübung notwendig ist.

Kursgebühren, Prüfungsgebühren und Reisekosten für MFA-Fortbildungen sind Betriebsausgaben nach § 4 EStG. Bei typischen Kosten von 500 bis 3.000 Euro pro Mitarbeiter jährlich beträgt die Steuerersparnis bei 42 % Steuersatz 210 bis 1.260 Euro.

Hintergrund

MFA-Fortbildungen sind für die Qualitätssicherung in Arztpraxen wichtig; in bestimmten Bereichen wie Abrechnungskodierung, Erste Hilfe oder Hygiene sind sie sogar vorgeschrieben oder für Qualitätszertifizierungen erforderlich. Typische Fortbildungskosten umfassen: Kursgebühren für ärztliche Fortbildungsakademien (100 bis 500 Euro pro Kurs), Fahrtkosten, Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostentabelle. Diese Ausgaben sind ohne Einschränkung als Betriebsausgaben absetzbar. Die Bundesagentur für Arbeit und einzelne Kammern fördern MFA-Qualifizierungsmaßnahmen mit Zuschüssen, die als Betriebseinnahmen zu erfassen sind.

Wann gilt das nicht?

Fortbildungen ohne erkennbaren betrieblichen Bezug (z. B. allgemeine Persönlichkeitsentwicklung) sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Förderungen durch die Bundesagentur für Arbeit (z. B. Weiterbildungsförderung Beschäftigter) mindern den abzugsfähigen Eigenanteil, weil sie als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Kosten für Fortbildungen, die der Arzt selbst besucht, sind als eigene Betriebsausgaben anzusetzen, nicht als MFA-Kosten.

Ärzteversichert bietet Praxisinhabern neben Versicherungsberatung auch Informationen zur optimalen Personalentwicklung und deren steuerlicher Gestaltung.

Quellen

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