MFA-Gehälter sind für Praxisinhaber vollständig als Betriebsausgaben nach § 4 EStG abzugsfähig; Tariferhöhungen erhöhen zwar die Personalkosten, senken aber gleichzeitig die Steuerlast auf den Praxisgewinn.
Sämtliche Lohnkosten für MFA (Bruttolohn, Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung) sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Bei 5 MFA mit je 40.000 Euro Jahresbrutto entstehen 200.000 Euro Betriebsausgaben; das spart bei 42 % Steuersatz 84.000 Euro Steuern.
Hintergrund
Der MFA-Tarifvertrag (TV Arzthelfer) legt Mindestgehälter für medizinische Fachangestellte fest; ab 2025 liegt das Einstiegsgehalt bei ca. 2.200 bis 2.700 Euro monatlich. Tarifliche Gehaltssteigerungen erhöhen die Betriebsausgaben des Praxisinhabers, was den steuerpflichtigen Gewinn mindert. Neben dem Bruttogehalt sind die Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung (insgesamt ca. 20 %) ebenfalls vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Zusätzliche steuerfreie Sachbezüge bis zu 50 Euro monatlich je Mitarbeiter (z. B. Gutscheine) können on top gewährt werden, ohne Lohnsteuer auszulösen.
Wann gilt das nicht?
Überhöhte Geschäftsführergehälter bei Arzt-GmbHs oder Vergütungen an Familienangehörige ohne tatsächliche Arbeitsleistung werden vom Finanzamt nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Schwarz-Lohnzahlungen sind steuerlich nicht abzugsfähig und führen zu strafrechtlichen Konsequenzen. Gehaltszahlungen an Auszubildende unterliegen denselben steuerlichen Regeln wie reguläre MFA-Gehälter.
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber bei der Personalabsicherung, zum Beispiel durch Gruppenversicherungen für alle MFA, die gleichzeitig die Mitarbeiterbindung stärken und steuerlich gefördert sind.
Quellen
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