Eine Mietkaution für Praxisräume ist steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, weil sie eine rückzahlbare Sicherheitsleistung und damit einen Aktivtausch in der Bilanz darstellt; die Prämie einer Kautionsversicherung hingegen ist abzugsfähig.

Die Mietkaution selbst (typischerweise 3 bis 6 Monatsmieten) ist kein steuerlicher Abzugsposten, da sie zurückfließt. Die jährliche Prämie einer Mietkautionsversicherung (ca. 3 bis 5 % der Kautionssumme) ist hingegen vollständig als Betriebsausgabe absetzbar.

Hintergrund

Bei der Anmietung von Praxisräumen verlangen Vermieter typischerweise eine Mietkaution von 3 bis 6 Monatsmieten. Bei einer monatlichen Praxismiete von 3.000 Euro entspricht das einer Kaution von 9.000 bis 18.000 Euro. Diese Kaution ist kein Aufwand, sondern eine Forderung gegenüber dem Vermieter und wird in der Buchführung aktiviert. Als Alternative bieten Banken und Versicherungen Kautionsversicherungen an, bei denen der Vermieter eine Bürgschaft erhält statt Geld. Die Versicherungsprämie von jährlich ca. 3 bis 5 % der Kautionssumme (270 bis 900 Euro) ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Verliert der Praxisinhaber die Kaution wegen Schäden an den Praxisräumen, kann dieser Verlust als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei eigenem Praxiseigentum (keine Miete) entsteht keine Kautionspflicht. Wenn ein Mietkautionskonto gekündigt wird, sind die akkumulierten Zinserträge als Kapitalerträge zu versteuern.

Ärzteversichert bietet neben Kautionsversicherungen auch umfassende Praxismietrechtsschutz-Versicherungen, die Streitigkeiten mit dem Vermieter über Mietkaution und Praxisräume abdecken.

Quellen

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