Mietzahlungen für Praxisräume sind für niedergelassene Ärzte vollständig als Betriebsausgaben nach § 4 EStG steuerlich abzugsfähig, da die Praxisräume der Berufsausübung dienen.

Die Praxismiete einschließlich aller Nebenkosten ist vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einer monatlichen Gesamtmiete von 3.000 Euro (36.000 Euro jährlich) spart ein Arzt bei einem Steuersatz von 42 % insgesamt 15.120 Euro Steuern pro Jahr.

Hintergrund

Praxisräume werden in Deutschland überwiegend gemietet; Praxismieten liegen je nach Standort und Größe bei 1.500 bis 10.000 Euro monatlich. Die monatlichen Mietzahlungen sowie alle Nebenkosten (Heizung, Strom, Wasser, Reinigung, Hausmeister) sind vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Auch Renovierungskosten am Mietobjekt sind absetzbar, sofern sie als Erhaltungsaufwand einzustufen sind (keine wesentliche Verbesserung des Gebäudes). Mietnebenkosten für Gemeinschaftsflächen sind anteilig nach dem Flächenverhältnis absetzbar, wenn Praxis- und Wohnräume im selben Gebäude sind.

Wann gilt das nicht?

Miete für Räume, die privat genutzt werden (z. B. Wohnräume im selben Gebäude), ist nicht als Betriebsausgabe ansetzbar. Bei Anmietung von Praxisräumen beim Ehepartner müssen Fremdvergleichsgrundsätze beachtet werden; der Mietpreis muss dem üblichen Marktpreis entsprechen. Unter Umständen ist eine Mietbürgschaft oder Kautionsversicherung steuerlich günstiger als die Barkaution.

Ärzteversichert empfiehlt, Praxismietverträge mit einer Rechtsschutzversicherung abzusichern, die bei Streitigkeiten über Mietzahlungen, Mängel oder Kündigungen die Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt.

Quellen

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