Minijobs in der Arztpraxis sind für den Praxisinhaber mit einer pauschalen Abgabenlast von ca. 30 % des Minijob-Entgelts verbunden, die vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig ist.
Praxisinhaber zahlen für Minijob-Mitarbeiter pauschal ca. 30 % Abgaben (Rentenversicherung 15 %, Krankenversicherung 13 %, Pauschsteuer 2 %). Das gesamte Bruttoentgelt plus Arbeitgeberanteile ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei 556 Euro monatlichem Minijob-Entgelt (Grenze 2024) entstehen ca. 167 Euro Arbeitgeberabgaben.
Hintergrund
Die Minijob-Grenze wurde 2022 auf 520 Euro angehoben und 2024 auf 556 Euro erhöht. Minijobber zahlen keine Einkommensteuer (Pauschsteuer zahlt der Arbeitgeber) und sind sozialversicherungsfrei (bis auf eigene Beiträge zur Rentenversicherung, von denen sie sich befreien lassen können). Für Praxisinhaber sind Minijobs attraktiv für flexible Tätigkeiten (Reinigung, Büroarbeiten), weil der Verwaltungsaufwand geringer ist. Alle Lohnkosten und Arbeitgeberabgaben für Minijobber sind vollständig als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ärzte selbst können durch einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber bis 556 Euro steuerfrei hinzuverdienen.
Wann gilt das nicht?
Bei Überschreiten der Minijob-Grenze durch zusätzliche Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld) entsteht ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis. Familienangehörige (Ehepartner, Kinder) im Minijob müssen tatsächlich beschäftigt sein; der Fremdvergleichsgrundsatz muss gewahrt sein. Bei mehreren Minijobs kann der Arbeitnehmer die Grenze überschreiten, was nachträgliche Beitragspflichten auslöst.
Ärzteversichert empfiehlt, auch für Minijob-Mitarbeiter die gesetzliche Unfallversicherung korrekt abzuwickeln und ggf. eine zusätzliche Gruppenunfallversicherung abzuschließen.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – Minijobs
- Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Deutsche Rentenversicherung – Minijob
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