Prämien für freiwillige Mitarbeiter-Unfallversicherungen sind als Betriebsausgaben vollständig abzugsfähig; eine pauschale Versteuerung nach § 40b EStG ermöglicht es, den Mitarbeitern zusätzlichen Schutz steuergünstig zu gewähren.

Prämien für Gruppenunfallversicherungen der Arztpraxis sind Betriebsausgaben. Bei Pauschalbesteuerung mit 20 % nach § 40b EStG fallen beim Mitarbeiter keine individuellen Lohnsteuerlasten an. Gesamtprämien von 1.000 bis 5.000 Euro jährlich sind üblich und vollständig absetzbar.

Hintergrund

Neben der gesetzlichen Unfallversicherung (BG-Beitrag) können Praxisinhaber für ihre Mitarbeiter freiwillige Gruppenunfallversicherungen abschließen, die auch private Unfälle außerhalb der Arbeitszeit abdecken. Die Prämien werden vom Praxisinhaber gezahlt und sind Betriebsausgaben. Da diese Leistung beim Mitarbeiter Arbeitslohn darstellt, muss entweder individuelle Lohnsteuer einbehalten oder eine Pauschalsteuer von 20 % nach § 40b EStG entrichtet werden. Die Pauschalsteuer ist ebenfalls als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei einer Jahresprämie von 3.000 Euro für alle Mitarbeiter und Pauschalsteuer von 600 Euro ergeben sich 3.600 Euro abzugsfähige Betriebsausgaben.

Wann gilt das nicht?

Die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG gilt nur für bestimmte Versicherungsarten und Prämienobergrenzen. Wird die Unfallversicherung individuell für den Praxisinhaber selbst abgeschlossen, gelten andere Regeln. Der BG-Beitrag (gesetzliche Unfallversicherung) ist ohnehin als Betriebsausgabe absetzbar; er ersetzt die freiwillige Unfallversicherung für Arbeitsunfälle.

Ärzteversichert bietet Arztpraxen spezialisierte Gruppenunfallversicherungen, die auch das erhöhte Infektionsrisiko im medizinischen Bereich abdecken, und optimiert dabei die steuerliche Gestaltung der Prämien.

Quellen

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