Kosten für die Mitarbeitergewinnung in Arztpraxen, von Stellenanzeigen bis Headhunter-Honoraren, sind als betrieblich veranlasste Ausgaben nach § 4 EStG vollständig steuerlich abzugsfähig.
Ausgaben für Stellenanzeigen (Online-Portale, Fachzeitschriften), Personalvermittler und Headhunter sowie Anwerbeboni für neue Mitarbeiter sind Betriebsausgaben. Bei typischen Recruiting-Kosten von 3.000 bis 8.000 Euro je Einstellung spart ein Arzt bei 42 % Steuersatz 1.260 bis 3.360 Euro.
Hintergrund
Der MFA-Mangel in vielen Regionen macht aktives Recruiting notwendig. Typische Recruiting-Maßnahmen umfassen Stellenanzeigen auf Online-Portalen (500 bis 2.000 Euro pro Schalte), Personalvermittler-Honorare (1 bis 2 Monatsgehälter, also 2.500 bis 5.000 Euro), Social-Media-Kampagnen und Teilnahme an Jobmessen. Alle diese Ausgaben sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Anwerbeboni (Signing Bonus), die neuen Mitarbeitern als einmaliger Zuschuss gezahlt werden, sind für den Praxisinhaber Betriebsausgaben, für den Mitarbeiter hingegen lohnsteuerpflichtig.
Wann gilt das nicht?
Recruiting-Ausgaben für nicht betriebliche Stellen (z. B. Haushaltshelfer) sind nicht absetzbar. Wenn eine Mitarbeiterstelle nicht besetzt werden kann und die Ausgaben ins Leere laufen, bleibt die steuerliche Absetzbarkeit trotzdem bestehen, da die betriebliche Veranlassung gegeben war. Stellenanzeigen, die keine tatsächlichen freien Stellen ausschreiben, sind steuerrechtlich problematisch.
Ärzteversichert empfiehlt, erfolgreiche Mitarbeiterbindung durch attraktive Versicherungsleistungen zu stärken, um Recruiting-Kosten langfristig zu senken.
Quellen
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