Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind für Ärztinnen steuerfrei nach § 3 Nr. 1d EStG, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, was den Steuersatz auf verbleibendes Einkommen im Bezugsjahr erhöht.

Elterngeld (bis zu 1.800 Euro monatlich) und Mutterschaftsgeld sind steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen. Niedergelassene Ärztinnen haben besondere Absicherungsbedarfe während der Mutterschutz-Schutzfristen.

Hintergrund

Angestellte Ärztinnen erhalten während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro täglich von der Krankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss. Das Elterngeld beträgt 65 bis 67 % des Nettolohns, maximal 1.800 Euro monatlich (ElterngeldPlus: maximal 900 Euro). Alle diese Leistungen sind steuerfrei, erhöhen aber als Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Bei einem Arztgehalt von 100.000 Euro und 12.000 Euro Elterngeld steigt der Steuersatz auf das Arztgehalt rechnerisch. Niedergelassene Ärztinnen erhalten Mutterschaftsgeld nur aus der GKV (wenn freiwillig versichert) oder Ersatzleistungen; für Praxisinhaber ist eine Vertreterkosten-Versicherung essenziell.

Wann gilt das nicht?

PKV-versicherte selbstständige Ärztinnen haben keinen Anspruch auf gesetzliches Mutterschaftsgeld; sie können nur die Einmalzahlung des Bundesamts für Soziale Sicherung (210 Euro) beantragen. Elterngeld steht grundsätzlich allen Eltern zu, ist aber für Selbstständige auf Basis des Einkommens vor der Geburt berechnet. Wegen des Progressionsvorbehalts sind angepasste Steuervorauszahlungen ratsam.

Ärzteversichert bietet Ärztinnen in Mutterschutz und Elternzeit spezifische Versicherungslösungen, die die Zeit der reduzierten Praxistätigkeit finanziell absichern.

Quellen

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