Praxisinhaber als Arbeitgeber erhalten im Rahmen des U2-Ausgleichsverfahrens den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Lohnfortzahlung bei Mutterschutzfristen von der Krankenkasse erstattet, was die tatsächliche Betriebsausgabenbelastung minimiert.
Der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und die Gehaltszahlungen während der Mutterschutzfristen werden durch das U2-Umlageverfahren vollständig erstattet. Kosten für Vertretungspersonal sind als Betriebsausgaben absetzbar. Der Praxisinhaber erleidet keinen dauerhaften finanziellen Nachteil.
Hintergrund
Das U2-Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) verpflichtet alle Krankenkassen, Arbeitgebern die Lohnzahlungen bei Mutterschutz (100 %) und Krankheit (80 %) zu erstatten. Praxisinhaber zahlen dafür eine U1/U2-Umlage auf das Bruttogehalt aller Mitarbeiter (typischerweise 0,5 bis 1 % des Bruttoentgelts). Diese Umlage ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Erstattungen aus dem U2-Verfahren sind als Betriebseinnahmen zu erfassen; gleichzeitig werden die erstattungsfähigen Gehaltszahlungen als Betriebsausgaben abgezogen, was per Saldo neutral ist.
Wann gilt das nicht?
Bei geringfügig Beschäftigten (Minijobs) gelten besondere U1/U2-Beitragssätze über die Minijobzentrale. Ärzte als Selbstständige ohne Mitarbeiter nehmen nicht am Umlageverfahren teil. Kosten für eine Vertretungskraft, die über die erstatteten Beträge hinausgehen, sind als zusätzliche Betriebsausgaben abzugsfähig.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, im Rahmen der Praxisplanung ausreichend Kapazitäten für Vertretungssituationen vorzuhalten und die entsprechenden Versicherungskosten in die Liquiditätsplanung einzubeziehen.
Quellen
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