Mutterschutzleistungen der GKV wie das Mutterschaftsgeld sind für Empfängerinnen steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, der den Steuersatz auf das übrige Jahreseinkommen erhöht.

GKV-Mutterschaftsgeld (max. 13 Euro täglich = max. 390 Euro monatlich) und der Arbeitgeberzuschuss auf Nettolohnhöhe sind nach § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei. Über den Progressionsvorbehalt erhöht sich aber der Steuersatz auf andere Einnahmen im selben Jahr.

Hintergrund

Das Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO berechnet sich aus dem Nettolohn der letzten drei Monate vor der Geburt, jedoch begrenzt auf 13 Euro täglich (390 Euro monatlich) von der Krankenkasse. Den Differenzbetrag zum Nettolohn zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss. Beide Beträge sind steuerfrei, erscheinen aber in der Steuererklärung als progressionsvorbehaltspflichtige Leistungen. Bei einem monatlichen Nettolohn von 3.000 Euro und Mutterschaftsgeld von 390 Euro zahlt der Arbeitgeber 2.610 Euro Zuschuss. Im Steuerjahr erhöhen diese Transferleistungen den Steuersatz auf das verbleibende Einkommen leicht.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärztinnen (PKV-versichert) haben keinen gesetzlichen Mutterschaftsgeldanspruch; sie können lediglich eine Einmalzahlung von 210 Euro beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen. GKV-freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch erhalten nur das Mutterschaftsgeld der Kasse, nicht den vollen Anspruch. Ärztinnen im Beamtenstatus haben eigene beihilferechtliche Regelungen.

Ärzteversichert berät schwangere Ärztinnen zur optimalen Absicherung während der Mutterschaftszeit, besonders wenn der Praxisbetrieb abgesichert werden muss.

Quellen

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